Den Oldtimer fahren

Darüber gibt es verschiedene Meinungen. Dank der heutigen langlebigen Motorenöle sind Schäden so schnell nicht zu erwarten. Es genügt, wenn man sein Liebhaberfahrzeug einmal pro Quartal oder mindestens viermal pro Jahr auf die Strasse bringt. Dann aber soll er über eine längere Strecke gefahren werden, so dass Kühlwasser und Schmieröl Zeit haben, sich aufzuwärmen.

Der Unterhalt und das Fahren eines Liebhaberfahrzeuges zählen ohne Zweifel zu den exklusiven Hobbys. Reparaturwerkstätten verrechnen für Liebhaberfahrzeuge dieselben Stundenansätze wie für Neuwagen, so dass diese je nach Art und Ort der Werkstatt hoch und höher sein können. Dafür behält ein mit Sachverstand und Passion gepflegtes Liebhaberfahrzeug seinen Wert auf Dauer, d.h. sein Wertverlust liegt nahezu bei Null.

Bezüglich der Haftpflicht für ein Liebhaberfahrzeug gelten i.d.R. dieselben Versicherungsbedingungen wie für ein übliches Gebrauchsfahrzeug. Es empfiehlt sich zudem, für ein Liebhaberfahrzeug eine Kaskoversicherung abzuschliessen. Viele grosse und ein paar spezialisierte Versicherungsgesellschaften bieten eigens auf Liebhaberfahrzeuge abgestimmte Policen an. Aufgrund des besonderen Einsatzzweckes liegen die Prämien deutlich tiefer als für Normalautos desselben Werts. Zur Prämienfestlegung muss der Versicherungswert sorgsam festgelegt werden. Dies geschieht durch einen von der Versicherung bestellten Sachverständigen/Experten, der zuhanden der Versicherung ein Gutachten ausstellt.

Am besten lässt man als neuer Oldtimerbesitzer ein ausführliches Gutachten durch ein Mitglied des Verbandes der freiberuflichen Fahrzeugsachverständigen Schweiz (vffs) durchführen. Diese Dienstleistung kostet je nach Umfang zwischen 300 Fr. und 1000 Fr. und wird von jeder Versicherung anerkannt.

Welche speziellen Zulassungsbestimmungen gibt es zu beachten?

Das Prüfungsintervall für anerkannte Liebhaberfahrzeuge (Veteranenstatus durch Code 180) kann bis auf 6 Jahre ausgedehnt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die erste Inverkehrsetzung erfolgte vor mindestens 30 Jahren.
  2. Das Fahrzeug darf nicht regelmässig in Betrieb stehen. Die jährliche Fahrleistung darf maximal 3‘000 Kilometer betragen.
  3. Das Fahrzeug muss der ursprünglichen Ausführung entsprechen. Allfällige Umbauten müssen aus der Epoche des Fahrzeugs stammen.
  4. Das Fahrzeug muss optisch und technisch in einwandfreiem Zustand sowie überdurchschnittlich gut gepflegt und unterhalten sein.
  5. Das Fahrzeug darf nur für private Zwecke verwendet werden. Es sind keine gewerbsmässigen Fahrten gestattet.

Bezüglich Kontrollschild gibt es auch eine entscheidende Erleichterung: Eine Wechselnummer kann für mehr als zwei Liebhaberfahrzeuge eingelöst werden. Bezüglich Motorfahrzeugsteuern kommen in vielen Kantonen spezielle Ansätze zur Anwendung.

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